Förderkreis Eishockeyfans Farmsen e.V.
Förderkreis Eishockeyfans Farmsen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Eishockeyfans Farmsen“ und hat seinen Sitz in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister und endet am 30. Juni des Folgejahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist es, Fans der „Crocodiles Hamburg“ im Farmsener Turnverein von 1926 e.V. zu organisieren und zu betreuen. Dies gilt auch für sogenannte Rand- bzw. Problemgruppen, ferner für Behinderte, sozial schwache Mitglieder und Jugendliche ohne feste Bindung an die Gesellschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Darüber hinaus wird er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um den Erhalt und die Pflege der Fankultur in Hamburg und anderswo einsetzen.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 5 Verbot von Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Grundsätze
Satzung und Beschlüsse, die der Verein im Rahmen der Mitgliederversammlung fasst, sind für alle Mitglieder verbindlich.
Der „Förderkreis Eishockeyfans Farmsen“ ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt und Missbrauch, gleich ob körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt. Er tritt rassistischen, verfassungs- oder fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.
§ 7 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen wollen.
Die Mitgliedschaft ist unteilbar. Es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Interessenten, die gewaltbereit sind, oder zu einer politischen Gruppe mit rechts- bzw. linksradikalen Hintergrund gehören, können nicht Mitglieder werden, da dies dem Geist des Vereins widersprechen würde.
Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Antrag ist durch den Interessenten oder eine von ihm bevollmächtigte Person persönlich oder per E-Mail dem Vorstand zu übergeben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist kein Einspruch möglich. Im Falle einer Ablehnung werden dem Interessenten die Gründe vom Vorstand mitgeteilt.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Vereinsmitglieds übernimmt.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden bei:
- erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Beschlüssen des Vereins
- schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins, insbesondere bei Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins herabzusetzen.
Ein Mitglied kann ohne vorherige Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen
werden bei:
- Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
§ 8 Rechte
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Als aktive und passive Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit dem Verein beitreten.
Aktive Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, diese kann es ausschließlich persönlich abgeben.
Passive Mitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell. Sie haben keine Aufgaben oder Verpflichtungen, außer Ihren Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Sie haben das Recht, Redebeiträge in der Mitgliederversammlung zu leisten. Es steht ihnen überdies zu, Vorschläge für Anträge zu unterbreiten. Über Zulassung und Aufnahme dieser Anträge in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Ein Stimmrecht steht passiven Mitgliedern in der Mitgliederversammlung nicht zu.
§ 9 Pflichten
Aktive und passive Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, seine Kontaktmöglichkeiten immer auf dem aktuellsten Stand zu halten. Dazu gehören die Adresse und insbesondere die E-Mail-Adresse. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zum Start einer jeden Saison im Voraus zu entrichten. Mitglieder, die im Laufe einer Saison dem Verein beitreten, bezahlen den vollen Jahresbeitrag. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
§ 10 Organe und Vorstand
Die Organe des Vereins:
Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 3 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen aktive Vereinsmitglieder sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand leitet den Verein. Er ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit bei der Mitgliederversammlung liegt.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
Durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird dessen Handlungsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
Sollte der Vorstand nicht mehr handlungsfähig sein, so ist binnen zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Einberufung ist in diesem Fall jedes aktive Mitglied berechtigt.
§ 11 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist zuständig für:
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens zwei und höchstens fünf Wochen, schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung können jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn dies 1/3 der Mitglieder verlangt. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die jedem Mitglied nach angemessener Zeit zugänglich gemacht wird. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Passive Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sobald die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Wünschewagen“ des ASB Landesverband Hamburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Datum: 17.08.2024
§ 1 Grundlage
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden. Die Grundlage für diese Beitragsordnung findet sich in § 6 der Vereinssatzung in der Fassung vom 17.08.2024.
§ 2 Solidaritätsprinzip
Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach dem Mitgliederstatus.
§ 3 Beiträge
Jedes aktive Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 19,90 Euro zu zahlen. Jedes passive Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 25,00 Euro zu zahlen.
Der Beitrag wird zum Beginn einer jeden Saison fällig. Auch bei Eintritt während einer laufenden Saison ist der gesamte Jahresbeitrag zu leisten.
Bei Austritt während einer laufenden Saison erfolgt keine Rückerstattung von bereits geleisteten Jahresbeiträgen.
Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.
§ 4 Zahlungsform
Die Mitgliedsbeiträge sind mittels Barzahlung oder im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Die Mitglieder müssen den Verein umgehend schriftlich über Änderungen ihrer Kontoverbindung informieren.
§ 5 Datenverarbeitung
Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 17.08.2024 in Kraft.
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